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Leistungsbeurteilung


Leistungsbeurteilung – HAK

Die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler sind über die Leistungsbeurteilung zu informieren. Als Grundlage der Beurteilung dient die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) des 2. Abschnittes, § 3 Absatz 1.

Die Note setzt sich zusammen aus

Die Note setzt sich wie folgt zusammen:

Beurteilung:

Gegenstände:

Mitarbeit BB2, BPQM, BSP, COAC, EMAG, ETH, GEO, GWS, IGM, IKT, NW3, IWK, PBGW, PBSK, REHT, REL, TOW, VWO
Mitarbeit (überwiegender Teil) und Schularbeit/en BW, BPQM (Case Studies), D, ENWS, FRWS, KRWS, MAM, OMAI, SPWS, UNCO, WINF

Zur Beurteilung der Leistung werden folgende Kriterien herangezogen:

1. Mitarbeit im Unterricht

Hinweis: Mitarbeit ist nur bei Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers möglich.

2. Schularbeiten/en

Cluster: Sprachen und Kommunikation
ENWS

bestehend aus folgenden Teilen: Hörverständnis, Leseverständnis, Textproduktion (in allen Jahrgängen) und Sprache im Kontext (nur in den 1. und 2. Jahrgängen)

für eine positive Beurteilung müssen 50 % erreicht werden 

FRWS, SPWS, KRWS

bestehend aus:  Hörverstehen, Leseverstehen und Textproduktion 

D

 

Cluster: Wirtschaft und Management
UNCO
BW
BPQM (Case Studies)
WINF
OMAI

 

Cluster: Mathematik und Naturwissenschaften
Mathematik

3. Tests

Pro Semester stehen max. 80 min. für Tests zur Verfügung (max. 25 min pro Test)

4. Mündliche Prüfungen

Die Schülerinnen und Schüler haben pro Semester unabhängig vom Notenstand das Recht auf eine mündliche Prüfung. Der Termin muss von der Schülerin/dem Schüler mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben bzw. mit der zuständigen Lehrkraft abgestimmt werden.  Die Wunschprüfung hat keinen Entscheidungscharakter, d.h. die Note der Wunschprüfung fließt in die Mitarbeitsnote ein.

5. Besondere Formen der Leistungsbeurteilung


Bewegung und Sport

Für weitere Informationen für das Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ klicken sie hier.

6. Beurteilungsstufen

Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).

(1) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(2) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(4) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(5) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 4) erfüllt.

Leistungsbeurteilung – HAS

Die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler sind über die Leistungsbeurteilung zu informieren. Als Grundlage der Beurteilung dient die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) des 2. Abschnittes, §3 Absatz 1 [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009375]

Die Note setzt sich zusammen aus

Die Note setzt sich wie folgt zusammen:

Beurteilung: Gegenstände:
Mitarbeit ANWA, BSP, BWUP, ETH, GEO, PBSK, PBZG, REL, VWRE
Mitarbeit (überwiegender Teil) und Schularbeit/en BWRR, ENWS, D, OMAI

Zur Beurteilung der Leistung werden folgende Kriterien herangezogen:

1. Mitarbeit im Unterricht

Hinweis: Mitarbeit ist nur bei Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers möglich.

2. Schularbeiten/en

 
Cluster: Sprachenkompetenz
ENWS

bestehend aus folgenden Teilen: Hörverständnis, Leseverständnis, Textproduktion (in allen Klassen) und Sprache im Kontext (nur in den 1. und 2. Klassen)

für eine positive Beurteilung müssen 50 % erreicht werden

 

Cluster: Wirtschaftskompetenz
BWRR
 OMAI

 

3. Tests

Pro Semester stehen max. 80 min. für Tests zur Verfügung (max. 25 min pro Test)

4. Mündliche Prüfungen

Die Schülerinnen und Schüler haben pro Semester unabhängig vom Notenstand das Recht auf eine mündliche Prüfung. Der Termin muss von der Schülerin/dem Schüler mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben bzw. mit der zuständigen Lehrkraft abgestimmt werden.  Die Wunschprüfung hat keinen Entscheidungscharakter, d.h. die Note der Wunschprüfung fließt in die Mitarbeitsnote ein.

5. Besondere Formen der Leistungsbeurteilung

Bewegung und Sport

Für weitere Informationen für das Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ klicken sie hier.

6. Beurteilungsstufen

Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).

(1) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(2) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(3) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(4) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(5) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 4) erfüllt.